Tarife / Tarifverträge
Wichtige Veränderungen auf arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Gebiet nach 1918
Bearbeitet von Christian Koch„Im Ergebnis der Revolution vom November 1918 hatten sich folgende Machtverhältnisse herausgebildet. Innerhalb der alten herrschenden Klasse war bei Adel und Junkertum eine Schwächung ihrer Position eingetreten, während die industrielle Bourgeoisie eine gewisse Stärkung verzeichnen konnte. Stichworte dafür sind: Sturz der konstitutionellen Monarchie, Beseitigung der Fürstenherrschaft in den Ländern, Errichtung einer bürgerlich-parlamentarischen Republik“.
Quelle: „Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jahrhunderts bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin,1986. S. 152Verordnung über Tarifverträge vom 23.12.1918
„Die Inkraftsetzung der Verordnung über Tarifverträge usw. vom 23.12.1918 und der vorläufigen Landarbeiterordnung vom 24.01.1919 bedeutete freilich nicht, daß es sofort und überall zum Abschluss von Tarifverträgen auch wirklich gekommen wäre. Noch 1923 wurde von offiziöser Seite festgestellt: „Es gibt weite Teile des Reiches, in denen die Arbeitgeber lediglich einseitig Richtlinien für Arbeitsbedingungen festlegen, den Abschluss von echten Tarifverträgen aber ablehnen. In anderen Fällen werden Tarifverträge vermeintlich geschlossen, sind es aber nicht, weil z.B. dem am Vertrag beteiligten Arbeitnehmerverband die Tariffähigkeit fehlt. […] So bestanden Einzelarbeitsverträge also auch weiterhin fort. Aber für diesen Fall hatte der Gesetzgeber ebenfalls verbindliche Richtlinien erlassen. So bestimmte § 2 VLO, (vorläufige Landarbeitsordnung, d. Verfasser) daß in solchen Betrieben, in denen kein Tarifvertrag bestand, die einzelnen Dienstverträge, sofern sie eine Laufzeit von mehr als einem halben Jahr auswiesen und sofern darin Bezüge nicht barer Art, also Deputatleistungen, geregelt wurden, schriftlich abzuschließen sind.“
Quelle: Aus „Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jh. bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin, 1986. S. 153Allgemeinverbindlichkeitserklärung ab 1918
„Eine weitere Möglichkeit, zu einer inhaltlichen arbeitsrechtlichen Regelung für ein größeres Gebiet zu gelangen, bot der § 2 in Verbindung mit dem § 3 der Verordnung über Tarifverträge usw. vom 23.12.1918. Dort war festgelegt, daß „Tarifverträge, die für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen des Berufskreises in dem Tarifgebiet überwiegend Bedeutung erlangt haben, für allgemein verbindlich“ erklärt werden konnten“ (§2); „Sie sind dann innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches für Arbeitsverträge, die nach der Art der Arbeit unter den Tarifvertrag fallen, auch dann verbindlich […] wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder beide an dem Tarifvertrag nicht beteiligt sind“ (§2). Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung konnte vom Reichsarbeitsamt (später von der Tarifabteilung der Reichsarbeitsverwaltung) aber nur auf Antrag ausgesprochen werden; „antragsberechtigt sind jede Vertragspartei des Tarifvertrages sowie Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, deren Mitglieder durch die Erklärung des Reichsarbeitsamtes betroffen werden würden (§3).“
Kollektiver Arbeitsvertrag
„Mit den Tarifverträgen wurde erstmals in der Geschichte der Landarbeit der kollektive Arbeitsvertrag eingeführt; Einzeldienstverträge hatten sich seinem Inhalt anzupassen oder wurden durch ihn gar ersetzt. Ein solcher Tarifabschluss war dann für alle Knechte, alle Deputatlandarbeiter, alle weiblichen Freiarbeiter usw. innerhalb des Geltungsbereiches des betreffenden Vertrags, also innerhalb des sogenannten Lohn- oder Tarifbezirks, verbindlich. Von Bedeutung war dabei, das auch die nichtbetriebsintegrierten Landarbeiter von den tariflichen Regelungen erfasst wurden.“
Quelle: „Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jh. bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin,1986. S. 153–154Tarifvertrag 1921
Quelle:“ Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jh. bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin,1986. S. 275ffStreik für höhere Löhne
Die Mittel zur Durchsetzung der sich aus den Arbeitsverträgen bzw. Tarifverträgen ergebenden Rechte der Arbeitnehmer wurden – trotz der Fortschritte, die die Verordnung über die Tarifverträge von 1918 brachte — weiterhin massiv eingeschränkt.
„Neben den zivilrechtlichen Folgen vertragswidrigen Verhaltens, insbesondere der Schadenersatzpflicht, wird die Sicherung der Erfüllung des landwirtschaftlichen Arbeitsvertrages vielfach auch durch landesrechtliche Zwangs- und Strafbestimmungen angestrebt. […]“
Strafen bei Streik
„Abgesehen von den Gesindeordnungen ist in einer Reihe von Bundesstaaten die strafrechtliche Verfolgung von Vertragsverletzungen seitens der Landarbeiter auch noch durch besondere Gesetze angeordnet worden. […]
So bestimmt das anhaltinische Gesetz vom 16. April 1899 im § 1: „Landwirtschaftliche Arbeiter, welche widerrechtlich den Antritt der Arbeit verweigern oder die Arbeit verlassen, werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis 10 Tagen bestraft.“ Das anhaltinische Gesetz lässt aber, weitergehend wie das preußische und das braunschweigische, auch die zwangsweise Zuführung aller landwirtschaftlichen Arbeiter durch die Polizei zu. Außerdem bedrohen sowohl das anhaltinische wie das braunschweigische Gesetz die Verleitung zur widerrechtlichen Arbeitsverweigerung mit Strafe; in diesem Falle haftet der Verleitende auch für den Schadenersatz neben dem Arbeiter als Gesamtschuldner.“
Koalitionsverbot von 1854 bleibt erhalten
„§ 3 des preußischen Gesetz von 1854 bestimmt:
„Gesinde […] Dienstleute oder Handarbeiter der § 2…c, d bezeichneten Art, welche die Arbeitgeber oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, dass sie die Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Arbeitgebern verabreden, oder zu einer solchen Verabredung andere auffordern, haben Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr verwirkt.“
„Ähnlich sagt § 6 des anhaltinischen Gesetzes von 1899: „Landwirtschaftliche Arbeiter, welche ihre Arbeitgeber zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen in Bezug auf den bestehenden Arbeitsvertrag dadurch zu bestimmen suchen, dass sie die Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Arbeitgebern untereinander verabreden, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Die Anstifter unterliegen der gleichen Strafe, auch wenn sie keine landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sind“.
Diese Koalisationsverbote der Landarbeiter sind durch § 24 Abs. 3 des Vereinsgesetztes vom 19. April 1908 ausdrücklich aufrecht erhalten.“
Quelle: „Der landwirtschaftliche Arbeitsvertrag nach bürgerlichem und Gesinderecht von Dr. phil.et. jur. W. Asmis“, (Sonderdruck aus: landwirtschaftliche Jahrbücher 1910)Berlin, Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1910, S. 64 — 68Trotzdem ergibt die Literatur eine Vielzahl von Beispielen von Arbeitsniederlegungen von Landarbeiterinnen und Landarbeitern zur Durchsetzung ihrer Forderungen.
Arbeitsniederlegungen
Schreiben von Landwirten an den Herrn Landrath Neuhaldensleben vom 19. Aug. 19:
„An den Herren Landrath
Neuhaldensleben
Alvensleben 19. Aug. 19
(Kr. Neuhaldensleben)
Wie Ihnen bereits bekannt sein dürfte, sind die hiesigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wegen erhöhter Lohnforderungen für die Frauen seit gestern in den Ausstand getreten. Die Männer haben sich dem Streik angeschlossen, um den Forderungen der Frauen mehr Nachdruck zu verleihen. Für diesen Streik fehlt jede Veranlassung. Die Arbeitgeber haben sich an den geltenden Lohntarif gehalten, sie haben ihn in keiner Weise übertreten, wie auch von der Gegenseite zugegeben wird. Wenn die Arbeitnehmer trotzdem und unvermittelt in den Ausstand getreten sind, so liegt Contraktbruch vor, der unter den obwaltenden Umständen nicht scharf genug verurteilt werden kann. Die Streikenden beschränkten sich nicht auf die Arbeitsverweigerung, sie hindern auch Arbeitswillige und pressen die ihrem Verband Fernstehenden unter Drohungen zum Beitritt, damit auch sie gezwungen werden können zu feiern. Hierdurch wird den Arbeitgebern jede Möglichkeit genommen, die Ernte zu besorgen. Für die daraus entstehenden Folgen für unsere Volksernährung lehnen sie jede Verantwortung ab.
Arbeitgeber bitten Landrat um Hilfe wegen Streik
Die Forderungen der Frauen sind im Übrigen ungerechtfertigt und nicht zu billigen; durch die mit regierungseitiger Unterstützung erfolgte Herabsetzung der Lebensmittelpreise hat sich der Lebensunterhalt der Leute verbilligt, daß sie bei den jetzigen Lohnsätzen und Deputaten ihr gutes Einkommen finden. Wir müssen deshalb die geforderte Erhöhung ablehnen und möchten es Ihrem Einfluß überlassen, die Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit unter den bisher gültigen Bedingungen zu veranlassen.
Zum Schluß möchten wir nicht verfehlen, Sie auf die inzwischen eingetretene Verschärfung der Lage (Fütterungsverbot usw.) hinzuweisen, damit Sie die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit etwa notwendig werdenden Anordnungen rechtzeitig treffen können.
Hochachtend
Otto Bäthke N.N. Pfödker (?)
Landwirt Landwirt“
Quelle: „Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jh. bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin,1986. S. 267200 Landarbeiterinnen im Streik
Am 13. August 19 unterrichtet ein Herr Fischer in einem Bericht über den Streik von Landarbeiterinnen in Schackensleben vom 11. August für Lohnerhöhungen und um die Abgabe von 4 Zentner Brotgetreide an die Frauen, die im Hauptbetrieb in der Landwirtschaft beschäftigt sind. In einem Bericht des Fußgendarmerie-Wachtmeisters Matthieas vom 27. August 1919 wird berichtet, dass etwa 200 Frauen in landwirtschaftlichen Betrieben für Lohnforderungen von 55 auf 60 Pfg. pro Stunde in den Streik getreten sind.
Quelle: „Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jh. bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin,1986. S. 267/268Solidaritätsstreik
In einem Telegramm des Landrates des Kreises Wolmirstedt an den Landrat des Kreises Neuhaldensleben vom 31. Mai 1920 wird wie folgt informiert: „Landarbeiterstreik im Kreis Neuhaldensleben droht als Sympathiestreik auf hiesigen Kreis überzugreifen, bitte dringend alles zu tun, um dort diesen Streik vorher zu beenden. Bin Montag nachm. 5 Uhr dort.
Neuhaldensleben, den 31. Mai 1920“
In einem Protokoll vom 24. Mai 1920 einer Kreiskonferenz der ländlichen Arbeitnehmervertreter des Kreises Neuhaldensleben in Eilsleben wird folgendes beschrieben:
„Stimmberechtigte: 56 Delegierte von 5.876 Mitgliedern, auf je Hundert Mitglieder ein Delegierter. Folgende Resolution wurde gefaßt;
Unser Antrag 1.: Eine hundertprozentige Teuerungszulage zum Stundenlohn rückwirkend vom 01.04.20
Unser Antrag 2: Zwangsorganisation, in dem Nichtmitgliedern der Vertragspartei der Stundenlohn um 50 Pf. vom Arbeitgeber reduziert wird
Unser Antrag 3: Aufhebung der Zonen in gleichen Barlohn
Die Kreiskonferenz mit 56 Stimmberechtigten ersucht, sofort mit dem Arbeitgeberverbande des Kreises Neuhaldensleben zu verhandeln über die gestellten Forderungen.
Sollte bis abends 7 Uhr am 25.05.20 keine Einigung zustande kommen auf die gestellten Forderungen, so erklären wir hiermit durch Abstimmung von 51 Stimmen für mit 5 Stimmen gegen den Generalstreik, welcher dann am 26.05.20 früh 6 Uhr in Kraft treten wird. Sollte bis 28.05.20 abends 7 Uhr noch keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen sein, so tritt am 29.05.20 früh 06.oo Uhr der verschärfte Streik ein.
Als Vertreter unterzeichneten von der Kreiskonferenz (folgen Namen)
Eisleben, 28.05.1920“
Quelle: „Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jh. bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin,1986. S. 269Weiterhin liegen Quellen vor über Streiks in Nordgermersleben einschließlich des Ritterguts und der Domäne Tundersleben sowie Berichte des Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes des Kreises Neuhaldensleben an das Landratsamt vom 22.10.23 zu weiteren Streiks in der Region.
Quelle: „Die werktätige Dorfbevölkerung in der Magdeburger Börde, Studien zum dörflichen Alltag von Beginn des 20. Jh. bis zum Anfang der 60iger Jahre“, Akademie-Verlag Berlin,1986. S. 287ff“Billige” Wanderarbeiter
Weil man „[…] ihre Arbeitskraft brauchte und weil sie billiger und anspruchsloser als die einheimischen Arbeiter waren […]“, wurden Wanderarbeiter angeworben und in die Magdeburger Börde geholt.
„1893 meldete die örtliche Presse, dass innerhalb von 24 Stunden über 5.000 polnische und schlesische Wanderarbeiter den Bahnhof Magdeburg passiert hätten. 1898 schätzte man die Zahl der Sachsengänger auf insgesamt 18.000, ein Jahr später schon auf 60.000 […] Teilweise kam ein immer gleichbleibender Stamm von Wanderarbeitern in die jeweiligen Dörfer zurück. Manche verheirateten sich auch und wurden in der Gegend ansässig.“
Ein Zeitzeuge berichtet
Hans Lehnert aus Winningen, 81 Jahre; sagte dazu: „Während der beginnenden Industrialisierung durch den Zuckerrübenanbau war eine Familie Braune Domänenpächter des Klostergutes Winningen – über drei Generationen hinweg. Winningen hat in dieser Zeit durchschnittlich 1.000 Einwohner und ca. 130 Saisonarbeiter, meist junge Frauen aus Oberschlesien. Die Arbeiterinnen wurden von Braune selbst in Oberschlesien geworben. Braunes behandelten die Saisonarbeiter überdurchschnittlich gut. Da der Stundenlohn auf 28,75 Pf. staatlich festgesetzt war, gaben die Braunes zusätzlich Geschenke zu besonderen Anlässen an die Saisonarbeiter so daß viele sich gleich für die nächste Saison einschreiben ließen. Die Saisonarbeiter waren meist von Anfang März bis Ende Oktober des jeweiligen Jahres anwesend. Etwa 15 Frauen haben in Winningen einen deutschen Mann geheiratet und sind ansässig geworden. Die polnischen Saisonarbeiter waren katholisch und gingen in das benachbarte Königsaue in die Kirche.“
Quelle: Aus „Spurensuche Wanderarbeit“, Herausgeber: Förderwerk Land- und Forstwirtschaft S/A e.V., Magdeburg im Oktober 2006, S.11„Für die Gutsbesitzer, Großbauern und industriellen Unternehmer waren die Wanderarbeiter als „Sachsengänger“ mit ihren geringen Ansprüchen willkommene Ausbeutungsobjekte. Ihre Tageslohnsätze waren zumeist niedriger als die der einheimischen Arbeiter, vor allem weil sie nur während der Arbeitssaison da waren und Lohn erhielten. Auch die Baukosten für ihre Unterkünfte waren für die Gutsbesitzer wesentlich geringer, da sie nicht für das Wohnen im Winter gebaut wurden. So entstanden den Gutsbesitzern im Jahresdurchschnitt bei den Wanderarbeitern weit geringere Kosten.“
Quelle: Aus „Spurensuche Wanderarbeit“, Herausgeber: Förderwerk Land- und Forstwirtschaft S/A e.V., Magdeburg im Oktober 2006Tabelle der Tageslohnsätze von Einheimischen und Wanderarbeitern um 1910
Männer |
Frauen und Mädchen |
||||||
Einheim.Arb. |
Wanderarbeiter |
Einheim. Arbeiter |
Wanderarbeiter |
||||
Ernte | übr. Zeit | Ernte | übr. Zeit | Ernte | übr. Zeit | Ernte | übr. Zeit |
2,75 M | 2,50 M | 2,25 M | 2,25 M | 1,75 M | 1,25 M | 1,55 M | 1,55 M |
2,00 M | 1,75 M | 2,25 M | 1,75 M | 1,25 M | 1,25 M | 1,75 M | 1,30 M |
2,00 M | 1,80 M | 2,00 M | 1,80 M | 1,50 M | 1,10 M | 1,50 M | 1,30 M |
2,00 M | 1,75 M | 2,00 M | 1,75 M | 1,50 M | 1,10 M | 1,50 M | 1,20 M |
2,75 M | 2,50 M | 2,25 M | 1,80 M | 1,00 M | 1,60 M | 1,30 M | |
2,00 M | 1,75 M | 2,00 M | 1,75 M | 1,50 M | 1,10 M | 1,50 M | 1,30 M |
2,00 M | 2,00 M | 2,15 M | 1,85 M | 1,50 M | 1,20 M | 1,50 M | 1,20 M |
2,00 M | 2,00 M | 2,00 M | 2,00 M | 1,00 M | 1,00 M | 1,50 M | 1,30 M |
2,00 M | 2,00 M | 1,40 M | 1,20 M | 1,50 M | 1,35 M |
Die Entlohnung der Tagelöhner und der Saisonarbeiter im Gut Schwaneberg 1935
Männer | 0,26 M/Std.mit Deputat | Deputat:2.500 qm Kartoffel-Acker;50 kg Getreide monatlich;Freie Wohnung |
Männer | 0,42 M/Std.ohne Deputat | |
Frauen | 0,18 M/Std. | |
Jugendliche unter18 Jahren | 0,18 M/Std. |
“Die Arbeitszeit erstreckte sich im Gutsbetrieb von 06.–18.00 Uhr, wobei eine halbe Stunde Frühstück, eine Stunde Mittag und eine halbe Stunde Vesper gewährt wurde.“
Quelle: Chronik des VEG Pflanzenproduktion Schwaneberg; S. 4