Tarife / Tarifverträge

Die vorläufige Landarbeitsordnung

Bear­bei­tet von Peter Weidel

Aufhebung der Gesindeordnungen — Es beginnt ein neuer Zeitabschnitt für die ländliche Arbeiterschaft nach dem 1. Weltkrieg

Die revo­lu­tio­nä­ren Bewe­gun­gen am Ende des Ers­ten Welt­krie­ges brach­ten schließ­lich auch die Befrei­ung der Land­ar­bei­ter. Am 12. Novem­ber 1918 wur­den vom Rat der Volks­be­auf­trag­ten die noch bestehen­den Gesin­de­ord­nun­gen, beson­ders die Preu­ßi­sche Gesin­de­ord­nung von 1854, außer Kraft gesetzt, eben­so die Aus­nah­me­ge­setz­ge­bung für Land­ar­bei­ter. Der Zen­tral­ver­band der Forst‑, Land- und Wein­berg­ar­bei­ter Deutsch­lands stell­te dazu fest: “Um der Land­flucht der länd­li­chen Arbei­ter und Ange­stell­ten erfolg­reich ent­ge­gen­zu­wir­ken, die land- und forst­wirt­schaft­li­chen Arbei­ter und deren Nach­wuchs der Land­wirt­schaft zu erhal­ten und die dau­ern­de Rück­kehr der abge­wan­der­ten Arbei­ter in die länd­li­che Arbeit zu för­dern erach­ten die gewerk­schaft­li­chen Ver­bän­de Maß­nah­men durch die Reichs­ge­setz­ge­bung für drin­gend erforderlich.”

Dazu gehör­te in ers­ter Linie die Auf­he­bung der vor­läu­fi­gen Land­ar­beits­ord­nung. Da die Revo­lu­ti­ons­re­gie­rung nach Auf­fas­sung der Gewerk­schaft nicht im Stan­de war, ein Arbeits­ver­trags­rechts mit aus­rei­chen­dem Arbeits­schutz unter Mit­wir­kung einer geord­ne­ten Volks­ver­tre­tung zu schaf­fen, muss­ten durch die Gewerk­schaft pro­vi­so­ri­sche Bestim­mun­gen getrof­fen wer­den. Die­se Auf­ga­be über­nahm in den letz­ten Mona­ten des Jah­res 1918 die Arbeits­ge­mein­schaft länd­li­cher Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Ein von ihr fer­tig gestell­ter Ent­wurf einer vor­läu­fi­gen Land­ar­beits­ord­nung wur­de dem Staats­se­kre­tär des Reichs­er­näh­rungs­amts über­reicht, mit der Bit­te dem Ent­wurf  Geset­zes­kraft zu ver­ord­nen. Eine sol­che Ver­ord­nung wur­de von den so genann­ten Volks­be­auf­trag­ten ver­kün­det, die dann von der deut­schen Natio­nal­ver­samm­lung bestä­tigt wur­de und somit Geset­zes­kraft erhielt.

Vorläufige Landarbeitsordnung; Berlin Januar 1919

(Buch­quel­le nicht ermittelbar)

Wichtige Rechte fehlen

Die vor­läu­fi­ge Ver­ord­nung war zur Zeit ihres schnel­len Erlas­ses ohne Zwei­fel gut gemeint und als Über­gangs­re­ge­lung inhalt­lich auch fort­schritt­lich. Aber sie war unvoll­stän­dig. Wich­ti­ge Berei­che des Land­ar­beits­rechts waren in ihr nicht gere­gelt. Zur Ver­ab­schie­dung eines umfas­sen­den Land­ar­beits­ge­set­zes durch den Reichs­tag kam es jedoch nicht. Die vor­läu­fi­ge Land­ar­beits­ord­nung beschränk­te die täg­li­che Arbeits­zeit der Tage­löh­ner für vier Mona­te im Jahr auf 11, für vier Mona­te auf 10 und für wei­te­re vier Mona­te auf acht Stun­den täg­lich mit der Maß­ga­be, dass Über­ar­beit mit einem Zuschlag zu ver­gü­ten sei. Eine Tätig­keit für eine poli­ti­sche Par­tei oder eine Gewerk­schaft durf­te nicht als Kün­di­gungs­grund gel­ten. Am sozia­len Sta­tus der beim Arbeit­ge­ber in Kost und Woh­nung befind­li­chen Gesin­de­ar­beits­kräf­te wie Knech­te, Mäg­de und Dienst­bo­ten änder­te die Ver­ord­nung nichts. Als beson­de­re Här­te wur­de emp­fun­den, dass sie für die­se Arbeits­kräf­te, die damals 75–80 % der land­wirt­schaft­li­chen Lohn­ar­beits­kräf­te über­haupt stell­ten, kei­ner­lei Begren­zung ihrer Arbeits­zeit vor­sah. Die­ser Bereich wur­de spä­ter auf Druck der Land­ar­bei­ter­ge­werk­schaf­ten zwar schritt­wei­se tarif­ver­trag­lich gere­gelt. Er unter­lag aber in der Repu­blik von Wei­mar noch lan­ge der völ­lig frei­en Ver­ein­ba­rung und damit der Will­kür der Arbeit­ge­ber. Es fehl­ten dar­über hin­aus auch wich­ti­ge Min­dest­nor­men über Urlaub, Lohn­fort­zah­lung und wich­ti­ge Regeln und Vor­schrif­ten über den Abschluss und Kün­di­gung von Arbeits­ver­trä­gen. Was die Land­ar­bei­ter­schaft als sozia­le Errun­gen­schaf­ten der Revo­lu­ti­on ver­bu­chen konn­te, fand nur teil­wei­se Nie­der­schlag in der vor­läu­fi­gen Land­ar­beits­ver­ord­nung. Sie gab den Land­ar­bei­tern den­noch vie­le, bis dahin nicht bestehen­de Rech­te und war durch­aus ein wesent­li­cher Schritt nach vorn. Lei­der soll­te die­se Ver­ord­nung in ihrer täg­li­chen Durch­füh­rung vor Ort auf sehr schwa­chen Füßen ste­hen. Da die Macht der Groß­grund­be­sit­zer durch den Novem­ber­sturz nicht gebro­chen war, ver­such­ten schon im Som­mer 1919, trotz Tarif­ab­schluss, ver­ein­zel­te Guts­be­sit­zer, auf dem kal­tem Wege eine Zer­schla­gung des Land­ar­bei­ter­ver­ban­des her­bei­zu­füh­ren. So wand­te sich zum Bei­spiel im nach­ste­hen­den Schrei­ben der für die­ses Gebiet zustän­di­ge Land­ar­bei­ter­se­kre­tär Fried­rich Han­sen am 7. August 1919 an den zustän­di­gen Landrat:

Wie mir soeben mit­ge­teilt wird, sind auf dem Gute des Besit­zers Struck­mann Kün­di­gun­gen von zwei Arbei­tern vor­ge­nom­men wor­den. Der eine ist Vor­sit­zen­der des Land­ar­bei­ter­ver­ban­des und der ande­re Mit­glied des Arbei­ter­aus­schus­ses. Wel­che Grün­de zur Kün­di­gung vor­lie­gen ist nicht bekannt. Es zeigt sich aber viel­fach, dass gera­de Leu­te die für die Arbeit­neh­mer­or­ga­ni­sa­ti­on tätig sind von den Kün­di­gun­gen betrof­fen wer­den. Da mir aber außer­or­dent­lich viel dar­an liegt, dass wir in unse­rer Pro­vinz Ruhe und Ord­nung haben, um unse­re Ern­ten her­ein zu schaf­fen, hal­te ich es von Sei­ten der Guts­be­sit­zer für tak­tisch unklug, gera­de in die­ser Zeit Kün­di­gun­gen vor­zu­neh­men. Ich rich­te daher die Bit­te an Sie, in die­sem Fall ver­mit­telnd ein­zu­grei­fen. Die Arbei­ter des betref­fen­den Gutes haben mir mit­ge­teilt, falls die Kün­di­gung der bei­den Arbei­ter nicht zurück­ge­nom­men wird, sie geschlos­sen in den Streik tre­ten werden.

Hoch­ach­tungs­voll Fritz Hansen”

 

Die hier auf­ge­zeig­ten und ähn­li­che Fäl­le taten ein wei­te­res, um den sich lang­sam aus­brei­ten­den Radi­ka­li­sie­rungs­pro­zess unter den Land­ar­bei­ter Vor­schub zu leisten.

Die vor­läu­fi­ge Land­ar­beits­ord­nung hat­te ein bemer­kens­wert zähes Leben. Als Über­gangs­re­ge­lung gedacht, über­stand sie die Wei­ma­rer Repu­blik und den Reichs­nähr­stand der Nazi­zeit. Erst am 1. Sep­tem­ber 1969 konn­te sie durch den Bun­des­tag auf­ge­ho­ben wer­den. Die land- und forst­wirt­schaft­li­chen Arbeit­ge­ber hiel­ten hart­nä­ckig an ihr fest, weil die in ihr ent­hal­te­nen  Arbeits­zeit­vor­schrif­ten im Streit­fall  für Unor­ga­ni­sier­te wei­ter gal­ten. Die Land­ar­bei­ter-Gewerk­schaf­ten haben jedoch in dem Maße, wie sie in der Wei­ma­rer Repu­blik und nach 1945 an Ein­fluss gewan­nen, die vor­läu­fi­ge  Land­ar­beits­ord­nung durch Tarif­ver­trä­ge, die über deren Inhalt zuguns­ten der Land­ar­bei­ter hin­aus­gin­gen, wenigs­tens für ihre Mit­glie­der, gegen­stands­los gemacht. Die deut­schen Land­ar­bei­ter mach­ten ab 1919 von ihren neu­en demo­kra­ti­schen Rech­ten, sich zu ver­sam­meln, gewerk­schaft­lich zu orga­ni­sie­ren und not­falls für ihre For­de­run­gen zu strei­ken, regen Gebrauch.

Quel­len: Infor­ma­ti­ons­heft des Zen­tral­ver­ban­des der Forst‑, Land- und Wein­bergs­ar­bei­ter Deutsch­lands von 1919 (Gewerk­schaft­li­che Selbst­hil­fe der Landarbeiter)