Tarife / Tarifverträge
Der Arbeitsvertrag (Kontrakt) als Mittel zur Ausbeutung im 19. Jahrhundert
Bearbeitet von Christian Koch
Bildeten Gesinde‑, Ordnung, Dienstatteste, Gesindebücher und Dienstbotenverbesserungsvereine jenes Herrschaftsinstrumentarium, das Junker, Groß- und Mittelbauern zu ökonomischer Ausbeutung und politischer, rechtlicher und menschlicher Unterdrückung ihres Gesindes einsetzten, so stellte der Kontrakt das wichtigste Mittel zur Ausbeutung und Knechtung ihrer Deputat-Landarbeiter dar. Sofern derselbe mündlich abgeschlossen wurde, was im Untersuchungsgebiet wohl etwa bis in die 50er Jahre des 19. Jahrhunderts hinein die Regel gewesen sein mag, dürfte er inhaltlich allerdings zunächst noch kaum mehr enthalten haben als Übereinkünfte über die allgemeinen Arbeitsbedingungen, über die Art und Höhe des Deputats wie des Lohnes überhaupt, über die Geltungsdauer u.ä. Kontrakte in schriftlicher, das heißt in auch juristisch beweiskräftiger Form abzufassen, dürfte vor allem seit Erlass des Dienstpflichtverletzungsgesetzes vom 24. April 1854 üblich geworden sein, da nun, auf dieser Grundlage, wie noch zu zeigen sein wird, kontraktbrüchigen Arbeitern, einschließlich dem Gesinde strafrechtliche Verfolgung drohte.
Kontrakt mit Strafbestimmungen
Im Zusammenhang damit wurde also allein schon die Schriftlichkeit eines Kontraktes, die unter dieser Bedingung hauptsächlich im Interesse des Unternehmers lag, zum Herrschaftsinstrument. Darüber hinaus gingen die Unternehmer verschiedentlich sogar noch einen Schritt weiter, und zwar dergestalt, dass sie bereits in den Kontrakt selbst Strafbestimmungen aufnahmen. Für die Provinz Sachsen ist ein derartiger „Miethscontract mit den Dreschern“ aus dem Jahre 1862 überliefert.
Er stammt von dem Domänenpächter Hayner zu Strohwalde bei Gräfenhainichen im Reg.-Bez. Merseburg. Außer zahlreichen Verboten werden die Deputat-Landarbeiter darin mit folgenden Strafen bedroht: § 11 Abs. 1: “Wer bei irgendeiner Art Arbeit betrunken oder angetrunken betroffen wird, oder wegen Trunkenheit nicht zur Arbeit kommen kann, wird außer mit dem Verlust des Lohnes für Versäumniß und mangelhafte Arbeit mit zwei Sgr. für jeden Fall bestraft.” Abs. 2: “Zank und Streitigkeiten unter sich haben die Drescher und deren Frauen zu meiden; wenn solches bei der Arbeit geschieht und der Streit nach erfolgtem Verbot irgendeines Aufsehers oder des Vormähers nicht aufhört, wird jeder der Streitenden mit 1 Sgr. bestraft. […]”
Außerdem war dem Kontrakt noch ein „besonderes Reglement […] über das Verhältnis der Drescher unter sich in Bezug auf den Vormäher” angefügt. Darin hieß es: „1) Beim Mähen muß sich jeder zur verabredeten Zeit einstellen, wer zu spät kommt und der Vormäher hat bereits sein Schwad durchgehauen, zahlt der Mann 1 Sgr. und die Frau 6 Pfennig. 2) Ist dieselbe Strafe beim Ummandeln des Getreides festgesetzt […] 6) Wer beim Dreschen zu spät kommt, so dass schon einmal durchgedroschen ist, verliert am Druschlohn ¼ Metze jeder Getreideart. 7) Wer sich während des Essens unreinlich und unordentlich aufführt oder schlechte Reden führt, zahlt 3 Sgr. […]”
Die aus diesen „Vergehen“ entspringenden Strafgelder wurden in „einer gemeinschaftlichen Kasse gesammelt und in dem gemeinschaftlichen Lohnbuch eingeschrieben. Wie das Geld am Jahresschluss für die Drescher verwendet werden“ sollte, bestimmte der Unternehmer. Daneben enthielt dieser Kontrakt auch noch Strafbestimmungen, deren daraus vereinnahmten Bußgelder allein dem Unternehmer zu gute kamen […]“
Richteten sich die bisher genannten Unterdrückungsmittel ausschließlich gegen das betriebsintegrierte Agrarproletariat, so bezog das „Gesetz, betreffend die Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter“ vom 24. April 1854, ein typisches Produkt der politischen Reaktion in Preußen nach 1848, ausdrücklich auch die Angehörigen der freien Landarbeiterschaft mit ein, sofern sie sich – gleich ob für Tage- oder Wochenlohn – „zu bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, wie z.B. Erntearbeiten auf Acker und Wiese, Meliorationsarbeiten, Holzschlagen usw. verdungen haben“ (§2d).
Koalitionsverbot
Junker, Groß- und Mittelbauern wollten damit zwei Hauptformen des Kampfes des ländlichen Proletariats um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen neutralisieren: Den Kontraktbruch und den wirtschaftlichen Streik. Kontraktbruch, aber auch schon hartnäckiger Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle der „Herrschaft“ wurden danach mit einer Geldbuße „bis zu fünf Talern oder Gefängnis bis zu drei Tagen“ bestraft (§1). Und Landarbeiter, die ihre unmittelbaren Ausbeuter oder ihre mit den Mitteln der Polizei, der Bürokratie und der Gerichte diese Ausbeutung sanktionierende und verteidigende „Obrigkeit“ zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen (suchten), daß sie die Einstellung der Arbeit und die Verhinderung derselben bei einzelnen oder bei mehreren Arbeitgebern (verabredeten), oder zu einer solchen Verabredung Andere auch nur aufforderten, hatten sogar eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr verwirkt (§3). Dieses Gesetz, vor allem das darin ausgesprochene Koalitionsverbot, hat natürlich für Jahrzehnte das politische Verhalten des preußischen Agrarproletariats beeinflusst…“
Quelle: Aus „Landarbeiterleben im 19. Jahrhundert, Akademie-Verlag Berlin, 1979 (Agrarmuseum Ummendorf), S. 133ffEinsatz von Kriegsgefangenen für ländliche Arbeiten
Die Kriege von 1866 und 1870/71 ließen das landwirtschaftliche Arbeitskräftepotential unverhältnismäßig rascher und stärker schrumpfen, als es die industrielle Entwicklung je vermocht hätte. „Zwar wurde unterm 21.07.1866 seitens des preußischen Landwirtschaftsministers den Grundbesitzern gestattet, „zur freiwilligen Übernahme von ländlichen Arbeiten“ Kriegsgefangene einzusetzen, doch konnte diese Möglichkeit nur durch einen zusätzlichen Kostenaufwand realisiert werden. […]”
So hatten „[…] nach dem vom Kriegsministerium ausgearbeiteten und am 30.06.1866 verabschiedeten „Grundsätzen für das Verfahren bei der Beschäftigung von Kriegsgefangenen mit ländlichen Arbeiten“ die nutznießenden Grundbesitzer die Kosten für „den Transport der Gefangenen […] von und nach der Festung, aus welcher sie gestellt werden“, zu übernehmen, ferner für deren Verpflegung und Unterbringung zu sorgen und schließlich „jedem Gefangenen incl. den die Aufsicht führenden Chargirten, eine nach Maßgabe der Arbeitszeit, Oertlichkeit etc. von der Bezirks-Regierung zu normirende Zulage bis zu 7 1/2 Sgr. pro Arbeitstag“ zu gewähren (§1). Der tägliche Verpflegungssatz musste dabei „in der Regel bestehen aus:
1. Der Brotportion von einem Pfund, 12 Loth und
2. Der Victualien-Portion: 9 Loth Fleisch-Gewicht des rohen Fleisches – 5 ½ Loth Reis oder 7 Loth ordinaire Graupen resp. Grützen (Hasen‑, Buchweizen‑, Haide- oder Gersten-Grütze) […]“
Einführung von Akkordlöhnen
„Das für die kapitalistische Produktionsweise charakteristische, wesentliche Lohnsystem ist die Geldlöhnung; dies trifft auch für den agrarischen Bereich zu. Im Untersuchungsgebiet war das Geldlohnsystem bereits zu Beginn der 80er Jahre des 19.Jh. voll durchgesetzt. […]
Die Geldlöhnung, eben weil sie die unter kapitalistischen Produktionsbedingungen vorteilhafteste Art der Entlohnung darstellt, bildete auch eine der grundlegenden Voraussetzungen für den Übergang zu intensiven Ausbeutungsmethoden; denn sie ermöglichte den Grundbesitzern die Einführung eines Lohnsystems, mit dessen Hilfe sie die gewünschte Steigerung der Arbeitsleistung erzwingen konnten. Dieses Lohnsystem ist das Stücklohn- bzw. Akkordlohnsystem. […]“
„In der ersten Zeit wurden insbesondere die Grabearbeiten im großen Umfang im Akkord ausgeführt. […]
Als Akkordarbeit verbreitet war in der Provinz Sachsen seit etwa Mitte der 40er Jahre […] vor allem das Abmähen des Getreides. In Alvensleben z.B. erfolgte das Abbringen der Wintergerste für 15 Sgr., das des Sommerkorn für 5 Sgr.“ und 2 Maß Bier pro Morgen.“
Einführung der Dampfmaschine
„Zur selben Zeit, als durch die breite Anwendung des Akkordlohnsystems sich der Übergang zur intensiven Ausbeutung der Landarbeiter allgemein und endgültig vollzog, trat noch ein weiterer, in die gleiche Richtung wirkender Faktor hinzu, nämlich der zunehmende Gebrauch von Maschinerie. Besonders die mit Dampf betriebenen landwirtschaftlichen Aggregate, und hier vor allem die Dreschmaschine, zwangen die Arbeiter zu einer erheblichen Leistungssteigerung. „Bei dem Dreschen mit dem Flegel kommt es auf den guten Willen der Arbeiter an“ heißt es in einem 1871 gehaltenen und ein Jahr darauf in der Zeitschrift des provinzialsächsischen landwirtschaftlichen Zentralvereins publizierten „Vortrag über Dreschmaschinen“, aber die willenlose Maschine arbeitet fortwährend gleichmäßig, in derselben Vollkommenheit und ohne Abnahme der Kräfte, wie dies Menschenhände nicht ermöglichen können“.
Quelle: Aus „Landarbeiterleben im 19. Jh.“, Akademie-Verlag Berlin, S. 199/200Landarbeiter Fritz Rehbein
„Und der Landarbeiter Franz Rehbein (1867–1909) schrieb in einer 1911 erstmals veröffentlichten Selbstbiografie: „Was die Dreschmaschinenarbeit […] betrifft, so ist sie eine der anstrengendsten und aufreibendsten die man sich denken kann. Stunden, nur Stunden schinden ist hier die Losung […] Bei der Arbeit geht es „immer feste weg“, was der Schinderkasten nur schlucken kann. Der Mensch muss mit der Maschine fort, er wird ihr Sklave, wird selbst zum Maschinenteil.“
Quelle: Rehbein, Fritz: Das Leben eines Landarbeiters, Hamburg, 2001Existenzminimum und Arbeitsverdienst
Auf Grundlage der „[…] leider nur lückenhaften Unterlagen berechnete Lengerke 1848/49 für den Regierungsbezirk Magdeburg einen „wahrscheinlichen Mittelansatz des auskömmlichen Unterhaltsbedarfs einer ländlichen Arbeiterfamilie von 5 Personen“ in Höhe von 106 Rthlr. […] Der landwirtschaftliche Verein zu Oschersleben nannte hingegen ein Minimum von 124 ½ Thlr. und nach den Berechnungen des Jerichower Vereins betrug „die Summe aller Ausgaben“ sogar 150 Thlr. […]“
„Im Kreis Oschersleben verdiente zu dieser Zeit eine fünfköpfige ländliche Arbeiterfamilie „ungefähr 135 Thlr […], der Mann 2 Monate hindurch pro Tag 5 Sgr., 2 Monate in der Ernte pro Tag 10 Sgr. in Akkordarbeiten, 8 Monate dresche er und erhielte als Lohn den 16ten Scheffel.
Die Frau verdiene ½ Jahr im Tagelohn pro Tag 4 Sgr., 2 Monate in der Ernte inkl. Kartoffelernte in Akkord pro Tag 7 Sgr.. Kinder erhielten 2 Sgr. 6 Pf. täglichen Lohn.
Im Kreis Neuhaldensleben betrug der tägliche Geldlohn für den Arbeiter „im Durchschnitt des Jahres“ um 1848/49 sogar nur 63 Pf. (= 5 Sgr., drei Pf.) und der Geldlohn für Arbeiterinnen 41 Pf. (= 3 Sgr., 5 Pf.), was gerade einen Jahresverdienst (bei 300 Tagen) von 86 2/3 Tlr. ergibt.
Ähnlich wie im Kreis Neuhaldensleben lagen auch die Lohnverhältnisse im Kreis Wanzleben. Im Jahre 1844 belief sich hier – in der „Magdeburger Börde“ (Kr. Wanzleben) – der tägliche Geldlohn eines Arbeiters im Jahresdurchschnitt auf 58 Pf. (= 4Sgr., 10 Pf.) und der einer Arbeiterin auf 45 Pf. (= 3 Sgr., 9 Pf.), mithin der Jahresverdienst (bei 300 Tagen) auf 85 5/6 Tlr., bei Mitarbeit zweier Kinder im Maximum auf 105 5/6 Tlr.“
„Eine weitere Mitteilung über das Verhältnis von Existenzminimum und Arbeitsverdienst einer ländlichen Arbeiterfamilie liegt […] speziell für den Kreis Wanzleben für das Jahr 1864 vor. Danach beliefen sich die jährlichen Minimalausgaben für den Unterhalt einer 5 köpfigen Arbeiterfamilie, „bestehend aus Mann, Frau und drei Kindern“, im Durchschnitt auf 182 Tlr., wobei im Einzelnen veranschlagt wurde für
Nahrung | - | 100 Tlr. |
Wohnungsmiete | - | 18 Tlr. |
Brennmaterial | - | 12 Tlr. |
Hausgeräte | - | 6 Tlr |
Abgaben und Schulgeld | - | 4 Tlr. |
Kleidung und Wäsche | - | 42 tlr. |
Dem entgegen stand der Verdienst eines Arbeiters von „wöchentlich durchschnittlich 2 Thlr. 15 Sgr. = 130 Thlr.“ Sowie von dessen Frau und Kindern „unter gewöhnlichen Verhältnissen „von „40 – 50 Thlr..“
Dabei wurden gezahlt
”1.in der Erndte bei 16stündiger Arbeit; | ||
a. | für einen Mähearbeitstag | 30 Sgr., |
b. | für einen Männerarbeitstag | 15 Sgr., |
c. | für einen Frauenarbeitstag | 10 Sgr., |
2. außer der Erndtezeit bei 12stündiger Arbeit: | ||
a. | für Männer | 10 Sgr., |
b. | für Frauen | 7 ½ Sgr., |
3. im Winter (1. November bis 1. April) bei 12stündiger Arbeit : | ||
a. | für Männer | 10 Sgr., |
b. | für Frauen | 7 ½ Sgr.“ |
„Eine fünfköpfige ländliche Arbeiterfamilie verdiente demnach unter Mitarbeit der Kinder, bei einer täglichen Arbeitszeit von 12 – 16 Stunden gerade etwa zwischen 170 und 180 Tlr. pro Jahr, das heißt noch nicht einmal das existentielle Minimum.
Nur die beiden Sozialgruppen des betriebsintegrierten Agrarproletariats, die Deputat Landarbeiter und das Gesinde, und allenfalls die freien Landarbeiter mit Haus- und Parzellenbesitz vermochten durch die ihnen noch gezahlten Naturallohnanteile sowie aufgrund der ihnen pachtweise oder eigentümlich gehörenden oder vom Grundbesitzer als Teil des Lohnes überlassenen Ackerstücke und in Folge ihrer Möglichkeiten zur Kleinviehhaltung, ihren Unterhallt einigermaßen abzusichern oder gar einen knappen Überschuß zu erzielen. Für die Landarbeiter des Untersuchungsgebietes waren also seit 1848, obwohl es damals besondere Not- und Teuerungsjahre waren, hinsichtlich ihrer ökonomischen Lage trotz des mittlerweile vor sich gegangenen großen wirtschaftlichen Aufschwunges praktisch keine Besserung eingetreten.“
Quelle: Aus „Landarbeiterleben im 19. Jahrhundert“., Akademie-Verlag Berlin, S. 202ff.Soziale Lage bei Krankheit und Alter
„Am stärksten hatten die alten und invaliden Arbeiter, soweit sie nicht von Kindern oder Verwandten wenigstens ein Minimum an Unterstützung erhielten, unter dieser Bedrückung zu leiden.“ „Besonders traurig ist es mit den Witwen bestellt“ schreibt Borchert, „von denen der größte Teil […] arm sind. Früher konnten dieselben im Winter Spinnen; sie erhielten täglich nur 10 Pf., aber hatten ein warmes Zimmer und Essen […] Oft habe ich gefragt: Wie machen es die Witwen den Winter über? Die ältesten und verständigsten Männer des Dorfes haben mir geantwortet: „Sie müssen sich durchhungern. […]“ Und weiter: „Traurig ist es, wenn der Arbeiter krank wird.“ „Als mein Mann vor zwei Jahren sechs Wochen lang krank war,“ sagte eine ordentliche Arbeiterfrau, „da mußten wir 45 M. an den Doctor und 35 M. an den Apotheker zahlen. Das hast uns weit zurückgebracht.“ – Noch trauriger aber ist es, wenn der Arbeiter alt wird. Wenn der Arbeiter 20 Jahre lang und noch länger auf dem Gut gearbeitet hat und er wird nun schwach, dann wird ihm der Lohn mehr und mehr abgezogen und zuletzt muss er aus dem einen oder anderem Grunde gehen. Es ist dies nicht Ausnahme, sondern Ausnahme ist es, wenn aus Wohltätigkeitsgründen für den einen oder anderen alten Arbeiter gesorgt wird. Eine gesetzliche Verpflichtung hat das Gut nicht, denn von den Arbeitern, die auf dem Gute arbeiten, gehört nur eine geringe Zahl zur Gutsgemeinde. Die gesetzliche Verpflichtung hat die Dorfgemeinde. Diese aber fühlt es als ein Unrecht, daß sie für die im Dienste des Gutes erkrankten, verunglückten und alt gewordenen Arbeiter sorgen soll und tuth nichts oder nur das, wozu sie der Landrath zwingt. […]“
Quelle: Aus „Landarbeiterleben im 19. Jahrhundert“., Akademie-Verlag Berlin, S. 202ff.