Arbeits­schutz / Unfallverhütung

Anfänge und Entstehung der Unfallversicherung in der deutschen Landwirtschaft

Bear­bei­tet von Peter Weidel

Der stür­mi­sche Über­gang vom Agrar­staat zum Indus­trie­staat, begin­nend in der Mit­te des 19. Jahr­hun­derts, führ­te zu erheb­li­chen Ver­än­de­run­gen in der sozia­len Struk­tur der städ­ti­schen und länd­li­chen Bevöl­ke­rung. Die bis dahin durch Groß­fa­mi­li­en etc. gewähr­te Für­sor­ge ver­lor zuneh­mend an Wirk­sam­keit. Auf­grund der nied­ri­gen, nicht ein­mal das Exis­tenz­mi­ni­mum errei­chen­den, Ein­kom­men war es den Arbei­tern nicht mög­lich, aus eige­ner Kraft Vor­sor­ge für Not­si­tua­tio­nen zu tref­fen. Scha­den­er­satz für Unfäl­le, die bei der Arbeit ent­stan­den und durch ein Ver­schul­den des Unter­neh­mers ver­ur­sacht waren, konn­ten nach den bestehen­den Haf­tungs­grund­sät­zen nur in sel­te­nen Fäl­len rea­li­siert wer­den. Ein Ver­schul­den muss­te häu­fig in einem Zivil­pro­zess bewie­sen wer­den und unter­lag einer schwie­ri­gen Beweis­füh­rung. Auf­grund der hohen Anwalts- und Gerichts­kos­ten war ein Arbeit­neh­mer in der Regel nicht in der Lage eine juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Arbeit­ge­ber zu führen.

Der Arbei­ter, der in ers­ter Linie den Unfall­ge­fah­ren aus­ge­setzt war, konn­te außer­dem sei­nen Anspruch auf Scha­den­er­satz in einer pro­zes­sua­len Aus­ein­an­der­set­zung nur dann mit Erfolg füh­ren, sofern er sei­nem Arbeit­ge­ber eine Ver­let­zung des Arbeits­ver­tra­ges nach­wei­sen oder sich auf ein Delikt des Unter­neh­mers stüt­zen konn­te. Bei­de recht­li­chen Mög­lich­kei­ten waren jedoch nahe­zu aus­sichts­los und schei­ter­ten regel­mä­ßig an der Beweissituation.

Nicht der Schaden ist verpflichtet zum Schadensersatz, sondern die Schuld“

Die­se The­se der Rechts­wis­sen­schaft zur Scha­den­er­satz­pro­ble­ma­tik war in der Mit­te des 19. Jahr­hun­derts gän­gi­ge Rechts­auf­fas­sung. Aller­dings hat­te der Gesetz­ge­ber bereits im preu­ßi­schen Eisen­bahn­ge­setz von 1838 eine Abkehr von die­ser The­se zur Gefähr­dungs­haf­tung ange­ord­net. Eine nicht unwe­sent­li­che Rol­le spiel­te dabei die juris­ti­sche Bewer­tung, der vom all­ge­mei­nen Deut­schen Recht beein­fluss­te Teil der Rechts­wis­sen­schaft, der abge­lei­tet vom Gesin­de­ver­trag vom so genann­ten Aus­tausch­ge­dan­ken beherrscht war und eine Rei­he von Für­sor­ge­be­stim­mun­gen für das Gesin­de beinhal­te­te. So zum Bei­spiel die Pflicht der Herr­schaft gegen­über dem Dienst­bo­ten, der sich durch die Arbeit eine Krank­heit zuge­zo­gen hat­te, wei­ter­hin Ver­pfle­gung zu gewäh­ren und für die Wie­der­her­stel­lung sei­ner Gesund­heit zu sor­gen. Die­ser Aus­tausch­ge­dan­ke im Gesin­de­recht, der angeb­lich der Herr­schaft drü­cken­de Las­ten auf­ge­bür­de­te, wur­de plötz­lich als Anoma­lie bezeich­net und der Ver­such gestar­tet, die­se Rege­lung restrik­tiv zu Las­ten der Bediens­te­ten aus­zu­le­gen. Die oft nicht vor­han­de­ne Hil­fe und Für­sor­ge in Not­fäl­len ver­an­lass­te Reichs­kanz­ler von Bis­marck, Maß­nah­men für eine umfas­sen­de sozia­le Siche­rung der arbei­ten­den Bevöl­ke­rung zu ergreifen.

Gesetz zur Sozialversicherung

Die von ihm im Reichs­tag am 17. Novem­ber 1881 als kai­ser­li­che Bot­schaft ver­le­sen­de Thron­re­de Kai­ser Wil­helms I. lös­te die nach­fol­gen­den Geset­ze zur Sozi­al­ver­si­che­rung im Deut­schen Reich aus. Das Gesetz über die Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­rung der in land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben beschäf­tig­ten Per­so­nen führ­te somit zur Unfall­ver­si­che­rung für die Land­wirt­schaft. Ein wei­te­res her­aus­ra­gen­des Merk­mal die­ser neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen war die Ein­bin­dung der land­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­mer und ihrer Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung. Die Aus­füh­rung die­ser neu­en Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­stim­mun­gen erfolg­te im Deut­schen Reich durch 48 land­wirt­schaft­li­che Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten, die auf­grund von Vor­schlä­gen der jewei­li­gen Lan­des­re­gie­run­gen für bestimm­te Bezir­ke gebil­det wurden.

Als 1884 der Reichs­tag den drit­ten Ent­wurf eines Unfall­ver­si­che­rungs­ge­set­zes annahm und damit im Deut­schen Reich die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung wirk­sam wur­de, stan­den die Ent­schä­di­gungs­re­ge­lun­gen im Mit­tel­punkt des gesetz­ge­be­ri­schen Inter­es­ses, das heißt die Unfall­ver­hü­tung, die eigent­lich mehr dem Arbei­ter­schutz zuzu­rech­nen ist, war noch nicht als all­ge­mei­ne Not­wen­dig­keit aner­kannt. Das, nach Über­win­dung erheb­li­cher Schwie­rig­kei­ten, am 6. Juli 1884 beschlos­se­ne Unfall­ver­si­che­rungs­ge­setz beruh­te auf fol­gen­den Grund­sät­zen: die pri­va­te Haft­pflicht des Unter­neh­mers gegen­über sei­nen Arbeit­neh­mern wird nun­mehr abge­löst und durch eine öffent­lich recht­lich gere­gel­te Unfall­ver­si­che­rung ersetzt.

Der Anspruch des Arbeit­neh­mers auf Leis­tun­gen aus der Unfall­ver­si­che­rung rich­tet sich gegen die in einer Berufs­ge­nos­sen­schaft zusam­men­ge­schlos­se­ne Gemein­schaft der Unter­neh­mer. Die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung wer­den unab­hän­gig von der Tat­sa­che wer den Unfall ver­ur­sacht hat erbracht. Auch wenn der Ver­letz­te durch Leicht­sinn, Fahr­läs­sig­keit oder ver­bots­wid­ri­ges Han­deln selbst ver­schul­det hat, behält er den Anspruch auf Leis­tun­gen. Nur vor­sätz­li­ches Her­bei­füh­ren des Unfal­les schließt die­sen Anspruch aus. Die zur Deckung der Aus­ga­ben der Berufs­ge­nos­sen­schaft erfor­der­li­chen Mit­tel sind von den Unter­neh­mern auf­zu­brin­gen, die Arbeit­neh­mer sind beitragsfrei.”

Mit die­ser gesetz­li­chen Rege­lung war zwei­er­lei erreicht worden:

1. Pro­zes­se zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer und Stö­run­gen des Arbeits­frie­dens durch Strei­tig­kei­ten über Scha­den­er­satz bei Arbeit­neh­mer­un­fäl­len und Strei­tig­kei­ten über Scha­den­er­satz bei Arbeits­un­fäl­len waren damit ausgeschlossen.

2. Der Ver­letz­te oder Anspruchs­be­rech­tig­te erhielt einen siche­ren, im Rechts­zu­ge schnell durch­setz­ba­ren, Anspruch gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft als Trä­ger der Haft­pflicht­an­sprü­che des Arbeitnehmers.
Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten hat­ten als staat­li­che Ein­rich­tung zum Einen die Auf­ga­be Arbeits­un­fäl­le zu ent­schä­di­gen zum Ande­ren Arbeits­un­fäl­le zu ver­hü­ten. Dafür waren sie mit allen Kom­pe­ten­zen ausgestattet.

Entschädigung ohne Klärung der Verschuldensfrage

Mit der Ver­ab­schie­dung des Unfall­ver­si­che­rungs­ge­set­zes war nun­mehr die zivil­recht­li­che Haf­tung des Arbeit­ge­bers bis zur “ Vor­satz­gren­ze“ auf­ge­ho­ben und das wei­te­re Ziel des Geset­zes, Strei­tig­kei­ten zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern über die Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che aus­zu­schlie­ßen, war damit erreicht. In der Tat gehör­ten die Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen an den ver­un­fall­ten Arbei­ter ohne Rück­sicht auf die Ver­schul­dens­fra­ge und der zivil­recht­li­che Haf­tungs­aus­schluss zu den her­aus­ra­gen­den Prin­zi­pi­en der Unfallversicherung.

Beginn der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung als staatliche Einrichtung und Selbstverwaltung

Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung besteht von Beginn an in Form der Selbst­ver­wal­tung. In der so genann­ten kai­ser­li­chen Bot­schaft wur­de durch Bis­marck sein Pro­gramm für die Ein­füh­rung einer umfas­sen­den Sozi­al­ver­si­che­rung ver­kün­det. Damit waren die Wei­chen für die Umset­zung der Unfall­ver­si­che­rung gestellt. Her­vor­zu­he­ben ist aller­dings, dass zu die­sem Zeit­punkt, aber auch in spä­te­ren Jah­ren, eine Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer an der Selbst­ver­wal­tung nicht vor­ge­se­hen war. Aller­dings ist in die­sem Zusam­men­hang auch fest­zu­stel­len, dass es zum Zeit­punkt der Ver­kün­dung die­ser Geset­ze — zumin­dest auf Arbeit­neh­mer­sei­te — kei­ne geeig­ne­ten Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren gab, die eine Betei­li­gung von Arbeit­neh­mern sicher­stel­len konn­te. Nach Para­graph vier des ers­ten Sta­tuts vom 23. Okto­ber 1888 wur­den die Ange­le­gen­hei­ten der Unfall­ver­hü­tung durch fol­gen­de Orga­ne der Selbst­ver­wal­tung wahrgenommen:

  • Genos­sen­schafts­ver­samm­lung
  • Genos­sen­schafts­vor­stand
  • Genos­sen­schafts­aus­schuss
  • Ver­trau­ens­män­ner

Die Genos­sen­schafts­ver­samm­lung hat­te ins­be­son­de­re über die Ände­rung der Sat­zung zu beschlie­ßen, den Vor­stand und die Aus­schüs­se zu wäh­len, die Ver­wal­tungs­kos­ten fest­zu­stel­len und die Jah­res­rech­nung abzu­neh­men. Die land­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­mer wähl­ten die Mit­glie­der der Genos­sen­schafts­ver­samm­lung für vier Jah­re in Bezirks­ver­samm­lun­gen. Die­se wähl­te wie­der­um die Vor­stands­mit­glie­der. Alle Gre­mi­en set­zen sich ohne Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer zusammen.

Heuwagen

Gewerkschaften fordern Mitbestimmung

Nach­dem in den fol­gen­den zwei Jahr­zehn­ten die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren der Arbeit­neh­mer gefes­tigt wur­den, for­der­te die Land­ar­bei­ter­ge­werk­schaft eine Betei­li­gung an allen Selbst­ver­wal­tungs­ein­rich­tun­gen. Nach dem Ende des Zwei­ten Welt­krie­ges und Been­di­gung des preu­ßi­schen Staa­tes for­der­te die dama­li­ge Land­ar­bei­ter­or­ga­ni­sa­ti­on des Zen­tral­ver­ban­des der Forst‑, Land- und Wein­berg­ar­bei­ter Deutsch­lands in ihrem Land­ar­bei­ter­pro­gramm von 1919 zur Kran­ken- und Unfall­ver­si­che­rung der Land­ar­bei­ter Fol­gen­des: die Besei­ti­gung aller Bestim­mun­gen der Reichs­ver­si­che­rungs­ord­nung, durch wel­che die land-und forst­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mer recht­lich und mate­ri­ell schlech­ter gestellt sind als die gewerb­li­chen Arbei­ter. Dazu gehör­te unter ande­rem das feh­len­de Wahl­recht zu den Vor­stän­den und Aus­schüs­sen der dama­li­gen Land­kran­ken­kas­sen und ande­rer berufs­stän­di­scher, öffent­lich recht­li­cher Ein­rich­tun­gen. Die Umset­zung die­ser For­de­run­gen konn­te erst nach dem Zwei­ten Welt­krieg in vol­lem Umfang rea­li­siert wer­den. Das Gesetz über die Selbst­ver­wal­tung und die Ände­rung von Vor­schrif­ten auf dem Gebiet der Sozi­al­ver­si­che­rung vom 20. Febru­ar 1951 führ­te die Selbst­ver­wal­tung und die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer bei dem Trä­ger der Unfall­ver­si­che­rung in der  Land­wirt­schaft wie­der ein.

Bei die­sen berufs­stän­di­schen Ein­rich­tun­gen set­zen sich nun­mehr die Selbst­ver­wal­tungs­or­ga­ne, wie die Ver­tre­ter­ver­samm­lun­gen und die Vor­stän­de, zu je einem Drit­tel aus ver­si­cher­ten Arbeit­neh­mern, Selbst­stän­di­gen ohne frem­de Arbeits­kräf­te und Arbeit­ge­bern zusam­men. Damit war die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer in Form der so genann­ten Drit­tel­pa­ri­tät auch in der land­wirt­schaft­li­chen Unfall­ver­si­che­rung eingeführt.

Quel­len: Jah­res­be­rich­te der Land­wirt­schaft­li­chen Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten — 100 Jah­re gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung 1885–1985, Hg. Haupt­ver­band der gewerb­li­chen Berufsgenossenschaften/ Bun­des­ver­band der land­wirt­schaft­li­chen Berufsgenossenschaften,