Agrarpolitik
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) — Soziale Absicherung bei Betriebsaufgabe und dadurch bedingten Arbeitsplatzverlust
Kommentiert von Peter Weidel / 2014Das „Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)“ vom 21.02.1989 ermöglicht eine soziale Flankierung des fortschreitenden Strukturwandels in der Landwirtschaft ab 1989 in der Bundesrepublik und im vereinten Deutschland dann auch ab 01.01.1995.
Durch diese „Vorruhestandsregelung“ wird über eine „Produktionsaufgaberente“ für Landwirte und ein „Ausgleichsgeld“ für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige der landwirtschaftliche Strukturwandel sozial begleitet.
Die Produktionsaufgaberente wurde von älteren Landwirten ohne Hofnachfolger im alten Bundesgebiet kontinuierlich in Anspruch genommen. Für einzelne Landwirte bedeutet sie persönlich die Chance, die landwirtschaftliche Tätigkeit in ihrem oft unwirtschaftlich gewordenen Betrieb vorzeitig einzustellen. Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder einer Flächenstilllegung/Extensivierung ihren Arbeitsplatz verlieren, werden durch das Ausgleichsgeld abgesichert.
Sowohl für Landwirte als auch für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten eine Reihe von Voraussetzungen. So z.B. müssen die Landwirte entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder das 53. Lebensjahr und berufsunfähig sein. Weitere Bedingungen sind u.a. die nachhaltige Brachlegung oder Erstaufforstung der Flächen. In den Jahren 1989 bis 1994 wurden für insgesamt 28 008 Landwirte Produktionsaufgaberenten bewilligt.
Das Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Angehörige wird auf Antrag an rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und in der landwirtschaftlichen Alterskasse versicherungspflichtige mitarbeitende Angehörige gezahlt.
Sie müssen in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in landwirtschaftlichen Unternehmen und davon in den letzten 4 Jahren vor der Stilllegung mindestens 24 Kalendermonate im stillgelegten Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sein.
Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung des 55. bzw. des 53. Lebensjahres bei Berufsunfähigkeit. Das Ausgleichsgeld beträgt 65 % des letzten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts. Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet, wenn der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente erhält.
Mit dem 01.01.1995 wurde das Gesetz (FELEG) auf die neuen Bundesländer übergeleitet.
Das Ausgleichsgeld wird gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, so z. B.
- Entlassungsgründe
- Lebensalter
- bisherige Tätigkeit in der Landwirtschaft
Die Möglichkeiten des FELEG sind bis 1995 überwiegend von Landwirten genutzt worden.
Danach nahmen zunehmend landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Möglichkeit des Ausgleichsgeldes in Anspruch, so dass ca. die Hälfte der Gesamtausgaben ehemalige Landarbeiter erhielten.
Das durch die Bundesregierung geplante Auslaufen des FELEG Ende 1996 wurde sowohl von der IG BAU als auch vom Bauernverband heftig kritisiert.